Bei jedem CON bleiben irgendwie Gegenstände liegen, und nicht alle Gegenstände werden wieder zurückgefordert. Die meisten dieser Gegenstände landen dann irgendwann in einem Fundus. Wenn man die Veranstalter fragt, sind die meisten der Meinung, dass nach einem Monat oder nach einem Jahr die Sachen Ihnen gehören…
So einfach ist die Sache natürlich nicht. Was muss man als Finder tun?
Als erstes ist man verpflichtet, die Sache aufzubewahren, wenn damit keine unverhältnismässigen Kosten entstehen. Sollte also jemand Atomare Brennstoffe bei euch vergessen, müsst ihr kein Aufbewahrungslager anmieten. Ausnahme: die Sachen sind verderblich.
Als nächstes seit ihr verpflichtet, dem Verlierer oder Eigentümer Bescheid zu sagen (wenn ihr den kennt). Wenn nicht, dann solltet ihr der zuständigen Behörde Bescheid geben. Das ist entweder Fundbüro oder wenn das geschlossen hat zumindest in den meisten Bundesländern die Polizei, die darüber aber meistens nicht glücklich ist. (Es geht in diesem Text erstmal darum, was ihr vom Gesetz her machen müsst, dass ist nicht unbedingt das bequemste für euch…) Wenn die Sache unter 10 Euro wert, müsst ihr die Anzeige nicht machen!
Was passiert, wenn ihr die Anzeige bei der Behörde gemacht habt oder dem Verlierer Bescheid gesagt habt, und keiner holt es ab? Dann gehört die Sache tatsächlich 6 Monate nach der Anzeige dem Finder. Bei Sachen unter 10 Euro gilt die Frist nach dem Fundzeitpunkt. Ohne Anzeige und z.B. wenn der Verlierer sich bei der zuständigen Behörde danach erkundigt gilt die Frist natürlich nicht als abgelaufen! Genauso, wenn ihr bei einer Nachfrage des Verlierers verschweigt, dass ihr die Sache habt.
Positive Seiten gibt es auch: Der Finder kann Finderlohn verlangen (5 Prozent vom Wert, die prozentualen Ausnahmen von dieser Regel sollten das LARP nicht betreffen). Allerdings würde ich das als Veranstalter nur in Ausnahmefällen machen, darüber sind Spieler eher nicht glücklich.
Praktische Umsetzung: praktisch gesehen sollten Fundgegenstände tatsächlich erstmal 6 Monate aufbewahrt werden. Schön ist es natürlich, wenn ihr nicht auf Nachfragen wartet, sondern den Teilnehmern z.B. per Internet sagt, was liegengeblieben ist. Nach 6 Monaten könnt ihr die meisten Gegenstände wahrscheinlich tatsächlich benutzen, viele gefundenen Gegenstände haben einen Wert, der eher unter 10 Euro liegt. Bei den darüberliegenden (z.B. Waffen) ist der Wert wahrscheinlich nicht so riesig, so daß ihr im unwahrscheinlichen Fall, dass z.B. ein Polsterschwert kaputtgeht und der Besitzer sich zufällig doch noch meldet, euch sicher gütlich mit ihm einigen könnt. Und ihr habt weniger Ausgaben durch die Nutzung des Gegenstandes als für den Kauf von neuen Polsterwaffen…
Die entsprechenden Stellen aus dem BGB:
§ 965
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
§ 966 Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 967 Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 968 Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
§ 971 Finderlohn
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
§ 977 Bereicherungsanspruch
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde dös Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.