Pyrotechnik

Pyrotechnik ist ein schweres Thema. Man kann aber sagen, dass der Besitz und die Verwendung von nicht jedem pyrotechnischen Gegenstand der Rauch oder Nebel erzeugt, gleich verboten ist…

Neben dem eigentlichen Gesetz (Sprengstoffgesetz) gibt es auch noch weitere Vorschriften und Gesetze, die das SprengG in der Form näher erklären oder in angrenzende Rechtsgebiete gehören. Neben den Verordnungen und der Verwaltungsvorschrift zum SprengG sind z.B. das Waffengesetz, die Gefahrgutverordnung Strasse und die Gewerbeordnung zu beachten. Einteilung pyrotechnischer Gegenstände finden in den Klassen Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände ( z.B. Zündmittel ) statt, diese werden wiederum unterteilt. Man unterscheidet grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke und für technische Zwecke. Gegenstände für Vergnügungszwecke sind wie folgt:

Klasse I: Kleinstfeuerwerk, Feuerwerksspielwaren und Scherzartikel, Max.Satzmenge ( Anfeuerung, Treib- und Effektsatz) 3g, Max. Knallsatzmenge: 0.5g Nitrocellulose oder 2,5g Silberfulminator oder 7,5g Chlorat- oder Perchloradsätze.:)

Klasse II: Silvesterfeuerwerk, Max. satzmenge: 50g, Max. Knallsatzmenge: 10g Schwarzpulver oder 10g Chlorat- oder Perchloratsätze, 20g in Raketen, davon max. 10g Effektsatz, max. 2500g Bengalpulver

Klasse III: Gartenfeuerwerk, Max. Satzmenge: 250g, Max. Knallsatzmenge: 100g Schwarzpulver oder 50g andere Nitratgemische, 75g in Raketen, max. 800g in zusammengesetzten Gegenständen ( max. 12 Teile) 40g Schwarzpulver oder 20g andere Nitratgemische in Raketen, max. 1200g „Wasserfall“

Klasse IV: Großfeuerwerk, MAx. Satzmenge: unbegrenzt, Max. Knallsatzmenge: unbegrenzt

Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen ohne eine zeitliche Beschränkung vo Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden.

Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 28.-31.12. von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31.12 und 1.01. abgebrannt werden.

Personen mit der Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 des SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2.01.-30.12. Feuerwerkskörper der Klasse II verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Klassen III und IV können nur von Personen mit den oben erwähnten Erlaubnissen aus dem SprengG erworben und auch nur von diesen abgebrannt werden.

Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstrassen, die Seeschifffahrtsstrassen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, III unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM)….

Nun ja hier nun für uns Larper interessante pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke:

So etwas nennt man dann: Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T1

Anforderungen:

Nebel- und Rauchmittel:
1. dürfen keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln,
2. dürfen keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer verursachen
3. dürfen keine rußbildenden Stoffe enthalten
4. Abbrand nur an festen Standort

Leuchtmittel:
1.-3. s.o.
4. dürfen keine Funken oder abtropfende Schlacke bilden

Funkensprühende Mittel:
1. bei unbeabsichtigter Explosion dürfen sich keine Splitter bilden
2. Sprühweite max. 5m, Dauer max. 20s
3. max. 50g pyrotechnischer Satz
4. kein Gemisch aus Ba(NO3)2, S, Al5. es dürfen sich keine weiteren Verbrennungsprodukte durch Reaktion bilden

Nitrocellulose:
1. bei Aufbewahrung min. 25% Feuchte
2. max. 12,6% Stickstoff

Blitzeffekte:
1. es dürfen sich keine Splitter bilden
2. nur elektrische Zündung
3. keine grössere Funkenbildung
4. max. 15g pyrotechnischer Satz; Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T2 unbegrenzt.

Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstossladung sind in jedem Fall Gegenstände der Unterklasse T2.

Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 dürfen von Personen über 18 Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und von diesen verwendet werden. Gegenstände für Lehr- und Sportzwecke dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeitet und verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2 können nur von Personen mit der Erlaubnis nach §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein nach §20 SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden.

Soweit fürs Erste, Ihr könnt wieder ausatmen… 🙂
Dieses war eine kleine Kostprobe unser ach so geliebten Gesellschaftsregeln.
Also seid so rechtschaffen wie immer !!! 🙂
 

Anmerkung:

Kurse zur Pyrokarte bietet z.B. Hummig Effects an. Ein Thread im LARPInfoForum bietet noch ein paar weitere Quellen. Eine sehr gute Übersicht über Pyrotechnik und Recht bietet auch die Seite firework.de.

Und wichtig: vergesst nicht den Feuerlöscher… Anmerkung: Leider habe ich den Namen des Schreibers dieses Artikels vergessen… würde mich freuen, wenn er sich noch mal melden könnte…

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