Haftung

Zunächst einmal: die SL steht nicht automatisch mit einem Bein im Gefängnis. Erst dann, wenn sie fahrlässig oder mit Vorsatz handelt, ist es soweit.

Interessante Gesetze habe ich mal mit auf den Server gelegt: Schankrecht , Jugendschutzgesetz , Vereinsrecht .

Bei den Vorlagen stehen AGBs und Sicherheitsbestimmungen . Diese können euch vor bestimmten Sachen schützen, vor allen Dingen, wenn ihr Dinge aus ausschließt. Allerdings: wenn euch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, hilft euch auch eine wunderbar formulierte AGB nicht. Nebenbei kann eine AGB auch nicht die Haftungshöhe begrenzen.

So, jetzt kommt eine kurze Einordnung: Was ist Fahrlässigkeit, was Vorsatz?
Bei leichter Fahrlässigkeit wird das Risiko wird nicht gesehen, obwohl dies bei kurzem Nachdenken hätte gesehen werden müssen.
Bei Grobe Fahrlässigkeit wird das Risiko wird gesehen, aber die Orga denkt sich, daß schon nix passieren wird.
Bei bedingtem Vorsatz wird Risiko auch gesehen, aber die Orga denkt sich: „Na und? Was macht der Schaden schon?“
Direkter Vorsatz ist das härteste. Auch hier wird das Risiko gesehen, aber die Orga denkt: „Na klar, passier‘ endlich!“

Ihr könnt übrigens auch versuchen, euch mit dem Satz „Wir haben das nicht gewußt“ – nachdem etwas passiert ist – bei Gericht aus der Affäre ziehen. Der Richter wird verständnisvoll nicken, „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ sagen, und mit dem Urteil euch den Rest des Lebens vermiesen.

Wo ist jetzt rechtlich der Unterschied? Dazu gibt es wieder zwei Begriffe:

Haftbar bedeutet, daß man für den Schaden zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Strafbar bedeutet, daß man zusätzlich (!) noch bestraft werden kann (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Gefängnis …)

Es gilt ungefähr: Haftbar ist man schon bei Fahrlässigkeit, strafbar nur bei Vorsatz. Mit einer sorgfältig formulierten AGB (mit den richtigen Punkten) und/oder gewissen Rahmenbedingungen ist man kann man sich für die leichte Fahrlässigkeit vor der Haftung schützen.

Sichert Euch auf jeden Fall mit einer Haftpflicht-Versicherung ab (mehr dazu unter Versicherung ).

Wofür ist man haftbar oder strafbar (die Zitate in kursiver Schrift stammen alle aus der Ausarbeitung von Alexander Roth):

  • Wenn ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, und die Gesundheit (oder gar das Leben) der Spieler in Gefahr bringt:
    • Endschlacht in gefährlichem Gelände – Dunkelheit erhöht die Gefahr. Überhaupt sind Kämpfe und Spiel in gefährlichen Gegenden problematisch.
    • Wenn ihr den Teilnehmern zuviel zumutet, kann es auch haarig werden. Meine Freundin durfte mal auf einem CON 8 km Intime-Anreise machen. Hat auch geklappt. Wenn da aber ein Ritter in seiner Platte einen Herzkaspar kriegt, sollte die Orga vielleicht mit dem Sparen anfangen. Oder nicht: es lohnt sich nicht mehr.
    • schlechte Hygiene: keine Duschen und WCs auf CONs, bei ZeltCONs mit eigener Küche bleibt das Fleisch 4 Tage in der Sonne, bevor es gegrillt wird
  • Wenn ihr Pflichten nicht nachkommt:
    • Streupflicht auf glatten Wegen
    • Pflicht zum Waffencheck und zur Ausrüstungskontrolle
    • Pflicht zur Überwachung der Sicherheitsbestimmungen
  • Sachbeschädigung:
    • Wenn ihr etwas kaputtmacht, müßt ihr es natürlich bezahlen. Wenn das mit Vorsatz geschah, seid ihr natürlich strafbar.
    • Für §306 StGB Fahrlässige Brandstiftung seid ihr haft- und strafbar.
    • §306f StGB Herbeiführung einer Brandgefahr ist auch fahrlässig strafbar. Betrifft Rauchen, offenes Feuer und Licht (!) in Wald und Wiese.
  • Umweltschäden
    • Wenn ihr Holz aus dem Wald entnehmt (für Feuer oder als Zeltstange), dann ist das schon ein Anzeigegrund. Niedertrampeln von Jungholz und Zerstörungen im Naturschutzgebiet gehören auch dazu (§329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete).
  • Drogenvergehen (§29a BtMG Betäubungsmittel in nicht geringer Menge)
    • Wenn jemand ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz begeht, dann solltet ihr möglichst nicht davon wissen. Sonst macht ihr euch als Mitwisser schuldig. Deswegen solltet ihr es also doch wissen, und verbieten. Wenn jemand uneinsichtig ist, könnt ihr ihn der Burg verweisen, oder – wenn das auch nicht hilft – die Polizei holen. Das klingt zwar hart, aber: die Drogenkonsumenten bringen euch in gesetzliche Probleme, nicht ihr sie.
  • Bei Körperverletzung durch Special Effects
    • Wenn ihr unbedingt ein Feuerwerk machen wollt, dann macht es. Betet einfach dabei, damit nichts passiert. Wenn nämlich etwas passiert, dann seid ihr dran. Besser: ausgebildete Personen und einige Meter Abstand von den anderen Teilnehmern. Letzteres sollten ausgebildete Leute aber wissen.
    • Wenn ihr etwas ins Spiel einbringt, dann sollte es sicher sein. Natürlich macht es Eindruck, wenn ihr euren Wachen reale Speere gebt. Es wird auch Eindruck machen, wenn ihr euch vor Gericht bemühen müßt, weil ihm Eifer des Gefechts entweder ein SC oder NSC in einem Blackout den Speer benutzte, oder wenn einfach ein Unglück damit geschehen ist (Speer fiel um, und der Spieler hatte einen 30 cm-Körpereinlaß mehr). Auch eine schöne Sache sind bei Belagerungen zusammengezimmerte Zäune oder Barrikaden. Die müssen gar nicht spitz sein, man kann sich auch schon so daran verletzen.
  • Für versprochene und nicht eingehaltene Sachen:
    • Wenn ihr die Teilnehmer mit Massagesalon und Vollverpflegung lockt (in der Anmeldung), dann müßt ihr beides auch da haben. Ansonsten habt ihr euren Teil des Vertrages, den ihr mit dem Spieler abgeschlossen habt, nicht eingehalten. Und müßt theoretisch wenigstens einen kleinen Teilbetrag zurückzahlen, das wird aber pro Teilnehmer und zuzüglich Gerichtskosten teuer. (Allerdings: ganz ehrlich, bei Reisen kommen da meistens auch nur 10% bei Mängeln raus, und das sind dann bei einem CON vielleicht 10 Euro – die wird kaum einer einklagen wollen).
  • Hausfriedensbruch (§123 StGB): Spielt nur, wo ihr die Erlaubnis habt.
  • Das nächste ist ein richtiger Hammer: Haftung für einen Verrichtungsgehilfen (§831 BGB)
    • Der Veranstalter haftet für seine NSCs/OrgaMitglieder/SL, wenn er nicht eindeutig nachweisen kann, daß er seine Verrichtungsgehilfen belehrt hat und daß er die nötige Sorgfalt hat walten lassen (siehe auch oben: Sorgfaltspflicht) . Das dürfte sowohl den Waffencheck der NSC-Waffen umschließen, als auch die Belehrung der NSCs, nicht auf den Kopf zu schlagen, etc. Es dürfte sinnvoll sein, die Schriftform zu wählen und unterschreiben zu lassen.  Inwieweit man jetzt für die NSCs haftet, inwieweit sie selbst wissen müssen, was sie tun dürfen/sollen, ist natürlich fraglich.
  • Lärm (§117 OWiG Unzulässiger Lärm):
    • Geldbuße bis 10000 Mark, Haftungsgrund für unerlaubte Handlung. „Wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt“
  • untaugliche Waffen, die NSC gegeben werden:
    • Das Produkthaftungsgesetz: Wird durch den Fehler eines Produkt jemand verletzt, haftet der Hersteller. Ihn trifft auch die Beweislast. Er kann sich der Haftung entziehen, wenn der Fehler nicht vermeidbar war, von ihm ursächlich nicht herrührt etc. Beispiel: Ein Veranstalter leiht Waffen aus, die er selber hergestellt hat.
       

Wofür seid ihr nicht verantwortlich:

  • Wenn Teilnehmer an gefährlichen Stellen herumturnen und sich dabei weh tun (z.B. an Abhängen), und ihr habt sie vorher darauf hingewiesen, bzw. die Stellen im Notfall sogar abgesichert.
  • Wenn erwachsene Teilnehmer sich strafbar machen:
    • Körperverletzung (auch versuchte)
    • Nötigung
    • Beleidigung
    • Diebstahl
    • Sachbeschädigung
    • und so weiter
  • Wenn ihr explizit etwas verboten habt, und es doch jemand tut. Wenn ihr gesagt habt: dort nicht rumturnen, und Spieler X macht das trotzdem, habt ihr gute Chancen auf einem Freispruch. Manchmal reicht das nicht, dann müßt ihr „dort“ auch noch absperren. Ein Beispiel: wenn ihr generell verbietet, daß bei Kämpfen Fackelträger angegriffen werden, seid ihr aus dem Schneider. Bringt natürlich ein paar spieltechnische Probleme wie „Ich habe eine Fackel, du darfst mich nicht angreifen, bäh.“
  • Wenn ihr vorher mit dem Eigentümer des Con-Geländes (z.B. Jugendherberge) schriftlich vereinbart, daß die Verkehrssicherungspflicht während der Veranstaltung bei ihm liegt.
    Wenn ihr in der AGB oder in der Anmeldung auf die „besondere Natur der Veranstaltung und die damit verbundene erhöhte Pflicht zu vorsichtigem Handeln des Teilnehmers“ hinweist, könnt ihr wenigstens ein Mitverschulden des Teilnehmers erreichen (dann kostet es weniger Schmerzensgeld oder Schadensersatz).

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