Die Anwesenheit von Minderjährigen bedeutet für einen Veranstalter besondere Gefahr, die der Gesetzgeber schafft. Ein Erklärung hat Dirk Rabenschlag (auch als Bruder Egberth bekannt) mal gebracht: Minderjährige dürfen (solange die SL nicht zur Tollkühnheit neigt) deshalb nicht auf Cons, da sie in haftungsrechtlicher Hinsicht potentielle Zeitbomben sind. Ob Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte dabei sind, spielt keine Rolle. Ein kleines Beispiel:
Die alleinerziehende Mutter Anke Achtlos ist mit ihrem 15jährigen Sprößling Gary Gernegroß auf einem Burg-Con. Nachdem die Endschlacht geschlagen ist, zieht sich Achtlos mit dem just kennengelernten Paladin Tausendschön ins Zelt zurück, um u.a. dessen Geeignetheit als potentieller miterziehender Vater abzuchecken. Gernegroß schlendert, da er bei diesem Abchecken unerwünscht ist, in Richtung Taverne, wo die durstigen Krieger schon mächtig am Bierchentrinken sind.
Da Gernegros der Auffassung ist, daß er mit 15 schon ein ganzer Mann ist, verlangt es ihn ebenfalls nach Bier. Hinter der Theke steht der ausschenkende NSC Willi Wundermild und nimmt die Bestellung entgegen. Zwar weiß er, daß Gernegroß noch nicht im biertrinkfähigen Alter ist, doch ist er a) der Auffassung, daß man nicht früh genug damit anfangen kann und kann b) dem mitleiderregenden Flaumbärtchen Gernegroßens nichts abschlagen. Da Gernegroß, wie weit verbreitet in diesem Alter, unter chronischer Selbstüberschätzung leidet, säuft er mit Stefan Schluckspecht, einem trainierten Quartalssäufer um die Wette – und verliert. Auf dem Weg zurück in Mamis Zelt beugt sich Gernegroß beim Evulpieren etwas zu weit über die Brüstung und stürzt ab, mit der Folge, daß er fürderhin querschnittsgelähmt ist.
Der zum Verfahrenspfleger bestellte Anwalt Frieder Fuchs überlegt sich, ob er nun Anke Achtlos oder Willi Wundermild auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für Gernegroß in Anspruch nehmen soll, doch ach, Anke hat vor lauter Schuldgefühlen sowohl Tausendschön verstoßen als auch das Arbeiten aufgegeben und Wundermild (34. Semester Sozialpädagogik) war sowieso ein Verfechter des gleitenden Übergangs vom BAFöG zur Rente. Bei beiden ist also nichts zu holen. Bleibt noch der Con-Veranstalter, dessen sowohl Erfüllungs- als auch Verrichtungsgehilfe Wundermild war und für dessen Verschulden er also mithaftet. Hat der Veranstalter Glück, war er in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert, welchen er nach dem Urteil stantepede zum Insolvenzverwalter tragen darf. Hat er Pech war der Veranstalter eine natürliche Person, für die dann das große Abenteuer „Leben mit dem, was die Pfändungsfreigrenze übrig läßt“. Ob in diesem Fall eine Veranstalterhaftpflicht (wenn denn eine abgeschlossen wurde) zahlt, ist fraglich. Nicht fraglich ist allerdings, daß sie ob der Höhe der Schadensersatzsumme (bzw. Rente)ziemlich hinsichtlich ihrer Einstandspflicht rumzicken wird.
Das gleiche Beispiel ließe sich auch mit dem 17jährigen Kalli Quuul und Willi, der harten Schluck ausschenkt, machen.
In diesem Sinne: LARP ab 18 ! Allen Jüngeren sei zugerufen: Wie schön ist es doch, wenn man sich auf etwas freuen kann und da kommt dann mit 18 nicht nur der Führerschein sondern auch das erste LARP. Die risikofreudigen unter den Orgas, können natürlich auch U18 zulassen, doch sollten sie sich fragen, ob diese Teilnehmer ein so großer Gewinn fürs Spiel sind, daß sie die damit verbunden Gefahren aufwiegen.
Ganz so drastisch wie Dirk sehe ich es nicht. (Vor allen Dingen waren wir auch mal mit Kind auf einem CON, den Dirks Verein veranstaltete). Das Veranstalten von CONs an sich bringt schon mal weitaus mehr Risiko als das Nicht-Veranstalten.
Die Anwesenheit von Kindern ist risikoreicher in dem Fall, dass etwas schlimmes mit diesen passiert oder das sie etwas schlimmes anstellen.
Kinder unter 7 Jahre sind generell beispielsweise sind nicht haftbar für Schäden, die sie anrichten. Bei älteren Kindern ist entscheidend, ob beim Kind die Einsicht, mit seinem Handeln Schaden anzurichten, vorhanden war. In dem Fall ist es haftbar. Bei Haftbarkeit müssen dann die Eltern zahlen – hoffentlich haben die eine Haftpflichtversicherung. Bei Nicht-Haftbarkeit muss geprüft werden, muss geprüft werden, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Genau wie bei der Einsicht-Sache gibt es hier nur Urteile, nach denen man sich richten kann, aber keine genauen Regeln… somit entscheidet einfach der Richter… Bei Aufsichtspflichtverletzung müssen die Eltern zahlen. Wenn nicht, bleibt bei Kleinkindern das Opfer auf dem Schaden sitzen.
Das ist IMHO ein Fehler im Gesetz. Der Gesetzgeber will damit vermutlich ausdrücken, dass die Gesellschaft eine Verantwortung für Kinder trägt. Dummerweise trägt aber nicht die Gesellschaft, sondern der Geschädigte das Risiko… ABER: das ist nicht nur auf CONs so. Wenn euch ein Vierjähriger das Auto verkratzt und den Eltern kein Strick (Aufsichtspflicht) draus gedreht wrden kann, dann bleibt ihr auf dem Schaden sitzen.
Insofern sollte sich jede Orga einfach mal mit dem Thema beschäftigen, sich die Risiken klar machen und dann überlegen, ob das Okay ist. Wir (Söderland-Orga) sind etwas (aber nur ein bißchen) risikobereit, das bedeutet, daß wir Minderjährige und Jugendliche zulassen, die wir selbst gut genug kennen. Natürlich müssen die auch eine Aufsichtsperson dabei haben. Durch das Kennen der unter 18jährigen glauben wir das Risiko einschätzen zu können. Ausserdem halten wir es für falsch, Eltern per se von CONs auszuschliessen: es kommt einfach auf das CON an. Das Risiko, dass jemand etwas kaputtmacht, ist unserer Meinung nach bei den auf manchen CONs üblichen Volltrunkenen weitaus grösser als bei Kindern… Insofern: wer – vor allen durch eigenen Getränkeausschank – volltrunkene Spieler dabei hat, sollte nicht darüber lamentieren, dass das Risiko durch Kinder so gross sei…
Noch mal generell: wofür ist man haftbar, wenn es um Minderjährige geht? (siehe übrigens auch §832 BGB).
- Wenn ihr Alkohol an sie herausgebt.
- Wenn sie Dinge tun, die sie nicht tun dürfen. Ihr könnt (mit) Ärger bekommen, wenn sie das tun, wofür ihr nicht verantwortlich seid, wenn sie Erwachsene wären (siehe unten ). Leider seid nämlich aufsichtspflichtig, und müßtet nachweisen, daß ihr dieser Aufsichtspflicht genüge getan habt. Eine gute Idee wäre es deswegen, Jugendliche nur mit einer Aufsichtsperson (Mutter/Vater, aber auch jemanden, der von Mutter/Vater damit beauftragt wurde) zuzulassen. Es kann sogar sein, daß ihr Alimente zahlen müßt, wenn zwei Jugendliche auf dem CON dumme Dinge tun, die sich selbst bewegende Konsequenzen haben (auf deutsch: sie haben Geschlechtsverkehr ohne Kondom). Die letzte Aussage ist nicht abgesichert, aber denkt lieber vorher drüber nach.
- Bleiben wir beim Kondom: Förderung sexueller Handlungen an Minderjährigen (§180 StGB): Wer Personen unter 16 Jahren Gelegenheit zu sexuellen Handlungen gewährt oder verschafft, [….]
Zum letzten Punkt gibt es noch mehr zu sagen: noch schlimmer ist natürlich, wenn dann gleich einer von der Orga sich an eine/einen Jugendliche/n ranmacht. Da empfehle ich bei praxis-jugendarbeit.de den Bereich über Straffälligkeit bei sexuellen Handlungen. Allerdings ist das Privatsache desjenigen. www.praxis-jugendarbeit.de enthält übrigens weitere interessante Informationen über Jugendarbeit, die für Live-Rollenspiel-Veranstalter, die Minderjährige zulassen, interessant sein könnten.
Was muß ich machen, wenn Jugendliche und Kinder auf dem CON mitmachen wollen? Am einfachsten ist wie gesagt, keine Teilnehmer unter 18 Jahren anzunehmen. Wenn nicht, dann auf jeden Fall:
- Die Eltern schriftlich bestätigen lassen, daß ihr keine Aufsichtpflichten übernimmt, und daß eine benannte Aufsichtsperson (normalerweise die Eltern, oder aber jemand, der SCHRIFTLICH die Bestätigung der Eltern hat UND auch selbst eingewilligt hat) DIE GANZE ZEIT das Kind beaufsichtigt. Dazu gibt es bei uns ein Muster, das aber für das jeweilige CON überarbeitet werden muss!
- Euch selbst und eure Tavernen-Crew (wegen Alkoholausschank) informieren, wer noch unter 18 ist, und was das Jugendschutzgesetz besagt.
Eine gute Idee ist es auch, Lehrgänge zu dem Thema zu besuchen. In allen deutschen Bundesländern gibt es die JugendleiterCard – allerdings sind da die Bestimmungen sehr uneinheitlich.
Eine gute Seite über das Thema Aufsichtspflicht heisst passenderweise aufsichtspflicht.de. Es gibt aber auch hier noch mehr über das Thema:
Sonderteil Sexualität und Jugendliche
Ihr als Veranstalter habt mit dem Thema hauptsächlich dann zu tun, wenn ihr Aufsichtspersonen für die Jugendlichen seid. Ihr dürft bei unter 16jährigen keinen Sex erlauben, zulassen oder die Gelegenheit dafür schaffen. Bei letzterem solltet ihr mal über die gemischtgeschlechtlichen Unterbringungen auf LARPs nachdenken… Dabei ist 16 Jahre nicht unbedingt die Grenze, bei unreifen 16jährigen kann es auch noch gelten.
Bei sexuellen Handlungen zwischen einem/r Erwachsenen und einem/r über 16jährigen aber unter 18jährigen gibt es nur Probleme, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Partnern besteht, allerdings nur für den Erwachsenen, nicht den Veranstalter.