ACHTUNG: der Artikel ist veraltet, die einzelnen Werte müssen noch angepasst werden. Nimmt ihn bitte nur als Einstieg.

Steuerrecht ist kompliziert und genauso Interpretationssache wie ein gutes Buch. Nur so: wenn ihr privat ein CON veranstaltet, habt ihr Einnahmen und Ausgaben, und die Einnahmen müssen erstmal generell versteuert werden. Dabei gibt es Ausnahmen. Wenn man ein Einladungscon mit 60 Leuten durchführt, dürfte man noch §19 UStG (Kleinunternehmerregelung) bejubeln dürfen: die USt wird von solchen Unternehmern nicht erhoben, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz unter 17500 Euro gemacht haben UND im laufenden voraussichtlich nicht über 50000 Euro machen werden. Das gilt übrigens auch für Vereine. Vereine sollten sich nach der Gründung übrigens beim Finanzamt ihrer Stadt anmelden, das geht nicht automatisch durch das Registeramt.

Ich empfehle, CONs über einen Verein zu veranstalten:  Mehr gibt es zum Thema Vereine und Steuern auf Marktplatz Verein und auf www.vereinsknowhow.de. Die Steuertipps sind auch für Nicht-Vereine interessant – guckt euch das bitte an!

Für gemeinnützige Vereine bieten verschiedene Länder nützliche Broschüren an, die man jeweils beim Finanzamt bekommen kann. Gute Broschüren bieten Nordrhein-Westfalen und Bayern, letztere ist auch im Internet abrufbar: Informationsbroschüren, dort „Vereine und Steuern“ nehmen.

Für LARP sind eigentlich zwei Steuern interessant: die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer. Es gibt noch eine dritte Art, die Gewerbesteuer, die würde aber nur die betreffen, die CONs gewerblich betreiben. Sorry an alle Gewerbetreibenden: ihr müsst euch leider selbst informieren.

Bei beiden Steuern gibt es Erleichterungen für Organisationen, die wenig verdienen oder gemeinnützig sind.

Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den in dem betreffenden Jahr eingefahrenen Gewinn anfällt. Der Gewinn berechnet sich aus Einnahmen minus Ausgaben. Beispiel: Der Verein (es muß kein Verein sein, einer GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – geht es genauso) „LARPer gegen Kapitalismus“ (LgK) veranstaltet das Money 1. Er nimmt dabei 30000 Euro ein. Die Ausgaben, also Kosten für Jugendherberge, Kekse und Met betragen aber nur 20000 Euro. Gewinn:10000 Euro.

Der Gewinn muß nun versteuert werden. Dafür gilt allerdings ein Freibetrag von 3835 Euro (bitte keine Beschwerden ob des schiefen Betrags, ich habe den nicht festgelegt). Es bleiben also bei LgK 10000 Euro – 3835 Euro = 6165 Euro. Diese Summe muß jetzt mit 25% versteuert werden, denn 25 ist der Steuersatz, nicht 26 und nicht 27, die 24 scheidet vollkommen aus. 25% von 6164 Euro müssten 1541 Euro sein (Mathe Leistungskurs). 1541 Euro an den Staat – das ist nicht wenig.

Gut ist, wenn der Verein gemeinnützig ist. Dann sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und einige Sachen schon mal steuerfrei, und auch ansonsten gilt eine recht hohe Grenze von 30678 Euro, ab der überhaupt erst Steuern bezahlt werden müssen. Hinweis von Themro: Bei Zweckmäßigen Vereinen sind zwar erhaltene Spenden frei von der Steuer, allerdings Beiträge müssen auch bei einem Zweckmäßigen Verein versteuert werden.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer ist für Vereine ungefähr das, was als Mehrwertsteuer beim Verbraucher ankommt… Auf deutsch: wenn der Verein was einnimmt, z.B. einen CON-Beitrag, dann muß er 16% Mehrwertsteuer (in den wenigsten Fällen 7% nach dem ermässigten Satz) einkassieren. Beispiel: der Verein nimmt 75 Euro für einen CON-Platz. Um die Steuern zu bezahlen, muß er nochmal 16% draufschlagen: der Platz kostet also 87 Euro, eine stolze Summe. Wenn der Verein die Steuer vergessen hat, blüht ihm übles: die Steuer ist trotzdem fällig, er muß also so tun, als wären in den 150 Euro 16% Steuern enthalten. Das wären 13,79% oder ca. stolze 20,68 Euro, die auf einmal fehlen würden…

Aber es gibt glücklicherweise noch die andere Seite: der Verein kann nämlich die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer abziehen. Das bedeutet: wenn der Verein eine Nebelmaschine für 232 Euro kauft, dann sind (steht auch auf der Rechnung) darin 32 Euro Mehrwertsteuer enthalten. Diese wiederum darf man abziehen. Wenn man also der Verein von oben durch die CON-Beiträge Einnahmen hat, durch die 5000 Euro Steuern fällig wären, aber auf der anderen Seite für Jugendherberge, Kekse und Met auch Steuern bezahlt hat (die wiederum auf der jeweiligen Quittung angegeben sein muß!), und zwar 4000 Euro, dann bleiben nur noch 1000 Euro Steuern übrig, die der Verein dem Finanzamt tatsächlich überweisen muß.

Bei der Sache gibt es übrigens zwei Stolpersteine: Einerseits sind Lebensmittel nur mit 7% versteuert, d.h.: wenn ihr 116 Euro Einnahmen habt und davon 16 Euro an das Finanzamt abführen müsstet, und auf der anderen Seite für 116 Euro Lebensmittel kauft (die dem ermässigten Steuersatz von 7% unterliegen), dann sind auf den lebensmitteln nur ca. 7,20 Euro Steuern; die restlichen 8,80 Euro wandern an das Finanzamt. Noch schlimmer: Jugendherbergen z.B. zahlen keine Steuern – da gibt es auch nix abzuziehen…

Noch ein Tipp: ihr dürft natürlich die Mehrwertsteuer auch bei Quittungen angeben. D.h. bei den CON-Beiträgen könnt ihr angeben: 16% Mehrwertssteuer.

Auch hier gibt es jedoch Erleichterungen:
Einerseits gibt es wieder die gemeinnützigen Vereine. Für diese gibt es wieder höhere Freigrenzen.
Auf der anderen Seite gibt es wie erwähnt §19 UStG (Kleinunternehmerregelung). Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben wenn im vergangenen Jahr ein Umsatz unter 17500 Euro gemacht wurde UND im laufenden voraussichtlich nicht über 50000 Euro gemacht werden. Dann gilt: der Verein muß keine Umsatzsteuer abführen. Aber: er darf natürlich auch nicht auf Quittungen angeben, daß 16% Mehrwertsteuer drauf sind. Das heißt zum Beispiel: CON-Beiträge sind z.B. 150 DM, mit 0 Euro Mehrwertsteuer.

Man kann auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (weil man z.B. viel mehr Steuern in dem Jahr abziehen kann als man bezahlen müsste). Diese Option ist aber dann 5 Kalenderjahre bindend und insofern nur für besonders gewiefte Kassenwarte interessant, die sich vorher nochmal genauestens informieren sollten…

Falls ihr übrigens nicht in die Kleinunternehmerregelung fallt, müsste ihr tatsächlich quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Das Finanzamt wird euch darüber aber noch aufklären ( falls ihr im Vorjahr über 6000 Euro Umsatzsteuer zahlen musstet, wird es sogar eine monatliche Voranmeldung verlangen …).

Buchführung

Eine richtige Buchführung wie im Geschäftsleben ist für Vereine erst in gewissen Einnahmehöhen ( 260000 Euro Einnahmen aus den nicht-ideelen Bereichen ODER bei einem Gewinn der steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben über 20500 Euro) nötig. Das dürfte LARP-Vereine nicht treffen. Das heißt aber keinesfalls, das ihr schlampen dürft: die Belege müssen natürlich da sein, und die Ein- und Ausgaben müssen sauber notiert werden (tja, alle Einzelposten). Nur die doppelte Buchführung bleibt kleinen Vereinen erspart. Was ist alles notwendig?

  • Die ordnungsgemäße Buchführung muß zeitnah, regelmäßig und vollständig sein. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen erfasst werden. Eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung reicht dabei aber. Für alle Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein (Buchungsbelege, Quittungen …).
  • Jeder Beleg muß den Anlaß (Verwendungszweck) der Geldbewegung, das Datum, den Betrag und die ausgewiesene Mehrwertsteuer enthalten. Bei Beträgen über 100 Euro müssen ausserdem Name und Anschrift des Empfängers und des Lieferanten verzeichnet sein! Auf deutsch: der Name des Vereins und die Bezeichnung des Gegenstandes müssen auf dem Beleg draufstehen!
  • Um selbst auch Quittungen auszustellen (z.B. für bezahlte Bar-CON-Beiträge), sollte sich der Kassenwärter einen Quittungsblock aus dem Schreibladen besorgen.
  • Für gemeinnützige Vereine müssen die Einnahmen und Ausgaben getrennt für
    • den ideelen Bereich
    • die Vermögensverwaltung
    • die Zweckbetriebe
    • die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
    erfasst werden! Vor allen Dingen muß nachgewiesen werden, daß Spenden für den ideelen Bereich verwendet wurden.
  • Belege, Bilanzen, Inventarlisten, Kassenbücher, Rechnungen etc. müssen 10 Jahre (jau!) aufbewahrt werden. Nur für die empfangenen Handelsbriefe und Kopien abgesandter Handelsbriefe gilt eine kürzere Frist von 6 Jahren.

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