Erstmal ein Link: Urheberrecht.
Wie sieht es aus mit Liedtexten, Schriftstücken und so weiter auf Homepages? Bis zu 70 Jahre nach dem Tode des Autors ist ein Werk geschützt. Das heißt, daß es in keiner Form ohne Genehmigung veröffentlicht werden darf. Ähnlich verhält es sich mit Liedern. Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Urheberrecht §53). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet. Das gilt insbesondere im Internet!
Das Urheberrecht bleibt übrigens immer beim URHEBER, also demjenigen, der das verzapft hat. Es ist nicht übertragbar (nur durch Tod, dann an die Erben).
Bei Aufführung (Vortrag Musikstücke, Gedichte) gilt §15, und zwar besonders Abschnitt (3): Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik, unabhängig davon, ob sie durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt werden. Da kommt dann meistens die GEMA. Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik. (Meine Werke hat sie nicht ).
Das bedeutet faktisch: wenn Musiker in einer Kneipe auftreten, sind eigentlich schon GEMA-Gebühren fällig … Genauso wird es sein, wenn auf eurem CON Musiker wirklich auf der Bühne auftreten und ein richtiges Konzert geben. Wenn sie nur wenigen Leuten was vorspielen, dürfte es allerdings ohne die GEMA gehen. Bei vielen Stücken im LARP-Bereich gilt sowieso: a) sie sind zu alt und die GEMA hat die Rechte nicht (Greensleeves) oder b) sie sind von LARPern geschrieben, die diese zur Verbreitung frei gegeben haben und sind ebenfalls nicht in GEMA-Krallen.
Nebenbei: wenn ihr die Spieler mit Braveheart zudröhnt, sind faktisch GEMA-Gebühren fällig…Was natürlich immer schwierig ist für die GEMA: sie kann nicht überall sein.Aber wenn eine Aufführung ohne GEMA-Zahlung erfolgt, gibt es das doppelte als Strafgebühr.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind übrigens
- die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes
- das höchste Eintrittsgeld je Person
- der zeitliche Rahmen (Tage, Uhrzeit, Beginn und Ende der Veranstaltung)
- die Art der Musikwiedergabe (z.B. live, Tonträger).
Nebenbei gilt die GEMA-Vermutung „…aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, über dessen Rechtewahrnehmung die GEMA verfügt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik Vergütungspflicht besteht. Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen.“
Für Bücher und andere Schriften gibt es übrigens die VG Wort statt der GEMA.